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OLG Oldenburg, 26.02.1991 - Ss 42/91 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1991, 712
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 03.12.1987 - 4 Ss OWi 971/87
Auszug aus OLG Oldenburg, 26.02.1991 - Ss 42/91
Das wäre nur dann so, wenn § 10 Abs. 2 der Verordnung einen ausschließlich verkehrsrechtlichen Inhalt hätte (vgl. OLG Düsseldorf VM 1983; OLG Hamm NStZ 1991, 44 f;… Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung, 12. Aufl., § 28 Rdn. 1, Einl. Rn. 32-34; siehe Art. 31, 70, 72, 74 Nr. 22 GG; es wird auch nicht gegen anderweitiges höherrangiges Bundesrecht verstoßen; vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 321).So ist allgemein anerkannt, daß die in einer städtischen Verordnung oder Satzung getroffene Regelung, wonach in öffentlichen Grünanlagen Hunde nur angeleint auf den - ebenfalls öffentlichen - Wegen geführt werden dürfen, nicht gegen das höherrangige Straßenverkehrsrecht der §§ 1 Abs. 2; 28 StVO verstößt, weil es in diesen Fällen (vor allem) um Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Grünanlagen als der öffentlichen Erholung dienenden Flächen geht (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 474 f; OLG Hamm NStZ 1988, 321 und aa0 m.w.N.; OVG Lüneburg aa0).
- OLG Hamm, 19.09.1990 - 2 Ss OWi 373/90
Auszug aus OLG Oldenburg, 26.02.1991 - Ss 42/91
Das wäre nur dann so, wenn § 10 Abs. 2 der Verordnung einen ausschließlich verkehrsrechtlichen Inhalt hätte (vgl. OLG Düsseldorf VM 1983; OLG Hamm NStZ 1991, 44 f;… Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung, 12. Aufl., § 28 Rdn. 1, Einl. Rn. 32-34; siehe Art. 31, 70, 72, 74 Nr. 22 GG; es wird auch nicht gegen anderweitiges höherrangiges Bundesrecht verstoßen; vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 321). - OLG Düsseldorf, 30.06.1987 - 5 Ss OWi 212/87
Auszug aus OLG Oldenburg, 26.02.1991 - Ss 42/91
So ist allgemein anerkannt, daß die in einer städtischen Verordnung oder Satzung getroffene Regelung, wonach in öffentlichen Grünanlagen Hunde nur angeleint auf den - ebenfalls öffentlichen - Wegen geführt werden dürfen, nicht gegen das höherrangige Straßenverkehrsrecht der §§ 1 Abs. 2; 28 StVO verstößt, weil es in diesen Fällen (vor allem) um Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Grünanlagen als der öffentlichen Erholung dienenden Flächen geht (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 474 f; OLG Hamm NStZ 1988, 321 und aa0 m.w.N.; OVG Lüneburg aa0).
- VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92 Beschränkungen des freien Umherlaufens von Hunden, wie insbesondere eine Anleinpflicht, sind daher in der Rechtsprechung durchwegs als rechtmäßig angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ. NVwZ 1992, 1105/1110 und ESVGH 18, 19/21 f.; OLG Hamm NVwZ 1988, 671; OVG Münster NJW 1980, 956: 0VG Lüneburg NVwZ 1991, 693; OLG Oldenburg NVwZ 1991, 712).
- VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869
Leinenzwang in städtischen Grünanlagen auf Grund kommunaler Satzung
1.1 Die auf Grundlage der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Gemeindeordnung erlassene Satzung verstößt nicht gegen das höherrangige Straßenverkehrsrecht der §§ 1 Abs. 2, 28 StVO, weil es in der Grünanlagensatzung um Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Grünanlagen als der öffentlichen Erholung dienenden Flächen geht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.2.1991, Az. Ss 42/91).